I. ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN SMART FAMILY OFFICE GMBH

Erster Abschnitt – Anwendungsbereich

§ 1 – Geltung der AGB

1.        Soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, gelten unsere, dem Vertragspartner bekannt gegebenen AGB. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Zum Geltungsbereich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehören sämtliche Rechtsbeziehung (insbesondere Verträge) zwischen der Smart Family Office GmbH, FN 507429 w, („Smart Family Office“) und dem Kunden, welche das entgeltliche Erbringen von Finanzdienstleistungen (vgl zur Definition § 3 dieser AGB), einschließlich der bloßen Analyse des Kundenvermögens, zum Inhalt haben.

 

2.        Der Kunde erklärt seine Zustimmung, dass diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch allen weiteren (auch: nachfolgenden) Vereinbarungen zu Grunde gelegt werden, sofern nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart wird.

 

Genderhinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf eine geschlechtsneutrale Differenzierung (z.B. Kunde/ Kundin) verzichtet. Die verkürzte Sprachform hat ausschließlich redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.

§ 2 – Änderung der AGB

1.        Sofern zwischen Smart Family Office und Kunden eine auf unbestimmte Dauer ausgelegte Rechtsbeziehung oder ein Zielschuldverhältnis mit einem zwölf Monate übersteigenden Leistungshorizont besteht, ist das Smart Family Office berechtigt, die dieser Rechtsbeziehungen zugrundeliegenden AGB nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu ändern.

 

2.        Änderungen der AGB, die weder bestehende Entgelte erhöhen noch neue bzw zusätzliche Entgelte einführen, wird das Smart Family Office dem Kunden nach Maßgabe dieses Absatzes anzeigen. Dies gilt nur, wenn sich diese Änderung unserer Geschäftsbedingungen auch tatsächlich auf das konkrete Vertragsverhältnis auswirkt. Die geänderten Bedingungen werden erst wirksam, wenn der Kunde nicht innerhalb von sechs Wochen ab Verständigung schriftlich mittels eingeschriebenem Brief widerspricht. Die Verständigung des Kunden von der Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann über jedes Kommunikationsmittel erfolgen, dessen Verwendung zwischen dem Smart Family Office und Kunden vereinbart ist. Das Smart Family Office wird den Kunden gemeinsam mit der Verständigung darauf hinweisen, dass sein Stillschweigen bzw kein ausdrücklicher schriftlicher Widerspruch nach Ablauf von sechs Wochen als Zustimmung zur Änderung gilt.

 

3.        Der Kunde ist berechtigt, vor dem Inkrafttreten solcher Änderungen den Vertrag mit dem Smart Family Office mit sofortiger Wirkung zu beenden, ohne dass dafür die Einhaltung eventuell vereinbarter Kündigungstermine oder -fristen erforderlich ist und ohne dass für diese Auflösung Kosten anfallen würden.

 

AGB-Änderungen, mit denen neue bzw zusätzliche Entgelte eingeführt oder bestehende Entgelte erhöht werden sollen, wird das Smart Family Office dem Kunden anzeigen. Dies gilt nur, wenn sich diese Änderung unserer Geschäftsbedingungen auch tatsächlich auf das konkrete Vertragsverhältnis auswirkt. Vorweg vereinbarte Erhöhungen (§ 12 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen) fallen nicht unter diese Bestimmungen, sodass hier eine Anzeige unterbleiben kann. Soweit dennoch eine erfolgt, gelangt diese Bestimmung dennoch nicht zur Anwendung. Mit der Anzeige wird das Smart Family Office den Kunden auffordern, binnen sechs Wochen schriftlich zu erklären, ob er den geänderten Entgelten zustimmt oder nicht. Stimmt der Kunde nicht zu, so gilt der Vertrag mit Ablauf der sechswöchigen Frist als aufgelöst.

§ 3 – Erfasste Finanzdienstleistungen

Das Smart Family Office betreibt das Geschäft des Gewerblichen  Vermögensberaters, Kredit-vermittlers und des Unternehmensberaters. In deutlich untergeordnetem Ausmaß tritt Smart Family Office auch als Namhaftmacher im Geschäftsverkehr auf. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten grundsätzlich für folgende Arten von Dienstleistungen, wobei für den jeweiligen Geschäftszweig ergänzende Besondere Geschäftsbedingungen bestehen (siehe dazu Abschnitt II):

 

a)        Beratung bei Aufbau, Sicherung und Erhaltung von Vermögen und Finanzierung mit Ausnahme der Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente iSd § 136a Abs 1 Z 1 Austrian Business and Trade Code.

b)        Vermittlung von Veranlagungen und Investitionen (ausgenommen Finanzinstrumente), Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Finanzierungen iSd § 136a Abs 1 Z 2 Austrian Business and Trade Code.

c)         Unternehmensberatung, vor allem die Analyse von Unternehmen und Organisationen oder ihres Umfeldes, die Entwicklung von Lösungsansätzen und deren allfällige Umsetzung durch Beratung, Ausführung und Intervention sowie in der Steuerung von Beratungs- und Kommunikationsprozessen innerhalb von Organisationen und gegenüber dem Markt.

 d)        Namhaftmachung von Personen,

- Durchführung von Bankgeschäften Befugte, ohne ständig vom selben Auftraggeber betraut zu sein unter Ausschluss jeder einem Gewerblichen Vermögensberater und einem zur Vermittlung und Durchführung von Bankgeschäften Befugten vorbehaltenen Tätigkeit;

- die an der Beratung über Aufbau, Erhalt und Sicherung des Vermögens oder Finanzierung, Veranlagung, Wertpapiervermittlung oder gebundener Vermittlung interessiert sind, an dazu befugte Gewerbliche Vermögensberater ohne ständig vom selben ohne Auftraggeber betraut zu sein unter Ausschluss jeder einem gewerblichen Vermögensberater vorbehaltenen Tätigkeit;

- die an der Beratung und Vermittlung von Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten iSd Wertpapieraufsichtsgesetzes interessiert sind, an dazu befugte Wertpapiervermittler oder an nach dem Wertpapieraufsichtsgesetz Befugte ohne ständig vom selben Auftraggeber betraut zu sein unter Ausschluss jeder einem Wertpapiervermittler oder sonst nach dem Wertpapieraufsichtsgesetz Befugten vorbehaltenen Tätigkeit;

 

Namhaftmachung von Personen, die an einem Vertragsabschluss über Immobilien interessiert sind, an einen befugten Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Bauträger) ohne ständig vom selben Auftraggeber betraut zu sein unter Ausschluss jeder einem Immobilientreuhänder vorbehaltenen Tätigkeit.

Zweiter Abschnitt – Gegenstand der Dienstleistung

§ 4 – Beratungsgeschäft

Ist zwischen dem Smart Family Office und Kunden ein Beratungsgeschäft vereinbart, wird das Smart Family Office dem Kunden eine auf dessen Bedürfnisse zugeschnittene Handlungsempfehlung abgeben.

§ 5 – Zeitliche Dauer der Dienstleistung und nachvertragliche Pflichten

1.        Sofern nicht eine laufende oder regelmäßige Betreuung vereinbart ist, endet das Rechtsverhältnis zwischen dem Smart Family Office und dem Kunden als Zielschuldverhältnis mit Abschluss der Beratung oder Vermittlung. Nach Abschluss der Beratung oder Vermittlung hat der Kunde keinen Rechtsanspruch auf weitere Dienstleistungen, insbesondere besteht keine Pflicht zur Nachberatung.

 

2.        Insbesondere wird bei Vertragsabschluss vereinbart, dass der Kunde gegenüber Smart Family Office auf sämtliche nachvertragliche Pflichten verzichtet. Ferner auch, dass der Kunde auf die Geltendmachung von allfälligen Ansprüchen verzichtet, die aus der Verletzung nachvertraglicher Pflichten in irgendeiner Form erwachsen oder erwachsen können.

 

3.        Wird eine ausdrückliche Vereinbarung zur laufenden oder regelmäßigen Betreuung abgeschlossen, gilt diese Vereinbarung zwischen dem Smart Family Office und dem Kunden auf unbestimmte Zeit und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist jeweils zum Ende eines Kalenderquartals aufgekündigt werden (ordentliche Kündigung). Die Kündigung bedarf der Schriftform.

 

4.        Das beiden Vertragsparteien zustehende Recht der außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung wird durch Abs 2 nicht berührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn

a.        über das Vermögen eines Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, oder der Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder die Voraussetzungen für die Eröffnung eines solchen Verfahrens oder die Abweisung eines solchen Antrags vorliegt und der Vertragspartner seine Zahlungen einstellt; mit seinem Steuerberater oder Rechtsanwalt in Verbindung setzen.

b.        der Kunde mit einer Zahlung aufgrund dieses Vertrags auch nach schriftlicher Mahnung und Nachfristsetzung von zumindest zwei Wochen gegenüber dem ursprünglichen Zahlungstermin um mehr als vier Wochen in Verzug ist;

c.        sonstige wesentliche Vertragsverletzungen vorliegen.

 

5.        Bei unternehmerischen Kunden gilt Abs 3 lit a mit der Maßgabe, dass bei der Beendigung des Vertrages die in § 25a IO genannten Voraussetzungen zu beachten sind.

§ 6 – Beratungsumfang

Das Smart Family Office informiert oder berät nicht über Inhalte, die nicht ausdrücklich Gegenstand des Vertrages sind (siehe dazu § 3 dieser Geschäftsbedingungen). Ferner auch nicht über Inhalte, die außerhalb des Berechtigungsumfangs von Smart Family Office oder deren organschaftlichen Vertreter liegt. Insbesondere erfolgt keine Beratung in steuerlichen oder rechtliche Fragen, die kraft gesetzlicher Anordnung bestimmten Berufsträgern (zB Rechtsanwälten, Wirtschaftstreuhänder, usw) vorbehalten sind. Dem Kunden wird empfohlen, sich über die steuerlichen bzw rechtlichen Folgen seiner Veranlagung selbst.

Dritter Abschnitt – Erbringung der Finanzdienstleistung

§ 7 – Allgemeine Regel

1.        Das Smart Family Office wird die Dienstleistung bestmöglich im Interesse des Kunden ausführen. Es wird mit dem erforderlichen Sachverstand dem Kunden jene Lösung vorschlagen, die unter Zuhilfenahme eines vernünftigen Mitteleinsatzes am Ehesten den Bedürfnissen des Kunden entsprechen wird.

 

2.        Sofern das Smart Family Office dem Kunden nicht bekanntgibt, seine Tätigkeit auf bestimmte Finanzprodukte zu beschränken, ist – wiederum unter Zuhilfenahme eines vernünftigen Mitteleinsatzes – aus der Gesamtheit der am Markt üblichen und erhältlichen  Finanzprodukte das für den Kunden geeignete zu ermitteln, soweit diese auf Grundlage einer risikobasierten Betrachtungsweise in das Ermittlungskalkül einzubeziehen sind.

§ 8 – Informationsbeschaffung durch Smart Family Office

Smart Family Office ist nicht verpflichtet, zur Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts ein eigenes Gutachten in Auftrag zu geben, sondern verwendet das von zur Prüfung berufenen Institutionen (zB Wirtschaftsprüfer, Kreditinstitute) nach den einschlägigen  gesetzlichen oder höherrangigen Anordnungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit geprüften Prospekt. Eine Haftung für die Richtigkeit und/oder Vollständigkeit des verwendeten Prospekts wird ausdrücklich ausgeschlossen, soweit zwingende gesetzliche Anordnungen nicht entgegenstehen.

§ 9 – Kommunikationsmittel

1.        Die Erteilung von Aufträgen hat grundsätzlich schriftlich zu erfolgen. Das Erteilen von Aufträgen mittels Telefon oder E-Mail ist nur dann gültig, wenn der Kunde dies zuvor mit dem Smart Family Office schriftlich vereinbart hat.

 

2.        Die sonstige Kommunikation zwischen Smart Family Office und Kunden kann über jedes gängige Kommunikationsmittel erfolgen. Gibt der Kunde eine E-Mail-Adresse bekannt, so ist der Kunde damit einverstanden, dass das Smart Family Office den Kunden auch über E-Mail benachrichtigt.

§ 10 – Durchführung von Aufträgen

Das Smart Family Office ist verpflichtet, Aufträge des Kunden unverzüglich, spätestens jedoch am der Entgegennahme des Auftrags folgenden Bankarbeitstag in Österreich durchzuführen, sofern man ohne Verschulden zur Ansicht gelangt, dass diese vom Kunden stammen und sofern man nicht unverzüglich den Kunden verständigt, dass die Ausführung unterbleibt oder der Auftrag nicht angenommen wird.

 

1.        Die Verpflichtung zum unverzüglichen Durchführen des Auftrags besteht dann nicht, wenn das Smart Family Office auf Grund höherer Gewalt am Durchführen gehindert ist oder das Konto des Kunden (auch: voraussichtlich) nicht ausreichend gedeckt ist. Ist das Durchführen eines Vermittlungsauftrags nicht möglich, hat das Smart Family Office den Kunden davon ehestmöglich zu informieren.

 

2.        Im Übrigen wird das Smart Family Office die Kundenaufträge entsprechend seiner Durchführungspolitik behandeln. Wünscht der Kunde eine andere Art der Durchführung als in der Durchführungspolitik vorgesehen ist, so muss der dem Smart Family Office eine entsprechende ausdrückliche Weisung erteilen.

§ 11 – Haftung und Verjährung

1.        Das Smart Family Office trifft keine Haftung, wenn vom Kunden Informationen oder Auskünfte nicht, falsch  oder unvollständig erteilt werden, die für das Beratungskonzept maßgeblich sind, sofern das Fehlen bzw die Unrichtigkeit oder die Unvollständigkeit weder bekannt war noch aus grober Fahrlässigkeit unbekannt war.

 

2.        Eine Haftung für Schäden, die aus leicht fahrlässigem Verhalten durch Smart Family Office verursacht worden sind, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Soweit zwingendes Recht nicht entgegensteht, wird auch die Haftung für Schäden ausgeschlossen, die auf grob fahrlässiges Verhalten zurückzuführen sind.

 

3.        Smart Family Office haftet für mit Kenntnis des Kunden im Rahmen der Leistungserbringung mit einzelnen Teilleistungen beauftragte Dritte, die weder Dienstnehmer noch Gesellschafter sind, nur bei Auswahlverschulden. Ein Auswahlverschulden, das nur auf leicht fahrlässiges Verhalten zurückzuführen ist, wird jedoch ausgeschlossen.

 

4.        Der Kunde hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden des Smart Family Office zurückzuführen ist.

 

5.        Sofern Smart Family Office Leistungen unter Zuhilfenahme Dritter erbringt, wobei Vermittlungstätigkeiten nicht darunter fallen, und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesem Dritten entstehen, hat der Kunde seine Ansprüche vorrangig gegenüber dem Dritten geltend zu machen.

 

6.        Die Haftung des Smart Family Office für fehlerhafte Beratung oder sonstige Dienstleistung ist grundlegend auf den Betrag in Höhe von € 50.000 beschränkt. Übersteigt die Schadenssumme diesen Betrag, so ist die Haftung von Smart Family Office auf die für den konkreten Schadensfall zur Verfügung stehende Versicherungssumme beschränkt. Dies sind derzeit € 1.500.000 für Vermögensschäden im Bereich der Tätigkeit von Smart Family Office gewerbliche Vermögensberater bzw € 500.000 für unsere Tätigkeit als Unternehmensberater. Soweit keine Haftpflichtversicherung bzw Haftpflichtdeckung besteht, beschränkt sich die Haftung weiterhin auf € 50.000. Diese Haftungsbeschränkung gilt grundsätzlich für alle Vertragsbeziehungen soweit zwingendes Recht nicht entgegensteht. Diese Beschränkung gilt jedenfalls auch für nur leicht fahrlässig herbeigeführte Schäden. Der Kunde bestätigt mit Eingehen der Vertragsbeziehung ausdrücklich, dass er sich mit dieser Haftungsbeschränkung einverstanden erklärt und dennoch die Begründung des Rechtsgeschäfts wünscht.

 

7.        Dieser Höchstbetrag umfasst alle gegen uns bestehenden Ansprüche, wie insbesondere auf Schadenersatz und Preisminderung. Allfällige Selbstbehalte verringern die Haftung nicht. Dieser Höchstbetrag bezieht sich auf einen Versicherungsfall. Bei Vorhandensein zweier oder mehrerer konkurrierender Geschädigter ist der Höchstbetrag für jeden einzelnen Geschädigten nach dem Verhältnis der betraglichen Höhe der Ansprüche zu kürzen.

 

8.        Der Kunde hat Anspruch auf die kostenlose Beseitigung von Unrichtigkeiten, sofern diese durch Smart Family Office zu vertreten sind. Dieser Anspruch erlischt sechs Monate nach erbrachter Leistung des Smart Family Office bzw – falls eine schriftliche berufliche Äußerung nicht abgegeben wird – sechs Monate nach Beendigung der beanstandeten Tätigkeit des Smart Family Office.

 

9.        Jeder Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten nachdem der Kunde von dem Schaden Kenntnis erlangt haben, spätestens aber innerhalb von drei Jahren ab Eintritt des (Primär)Schadens nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden, sofern nicht in gesetzlichen Vorschriften zwingend andere Verjährungsfristen festgesetzt sind.

§ 12 – Entgelt

1.        Die Abgeltung der Leistung von Smart Family Office erfolgt auf Grundlage einer Vereinbarung.

 

2.        Es kann eine einseitige Anpassung des vereinbarten Entgelts durch Smart Family Office zum 1.1. eines jeden Jahres anhand des von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2021 (Basisjahr 2021) oder eines an seine Stelle tretenden Index erfolgen. Dabei wird eine Durchschnittsbetrachtung des vorangegangen Kalenderjahres zugrunde gelegt, wobei pauschal mindestens 3% in Ansatz gebracht werden können. Der neue Wert stellt die neue Indexbasis für zukünftige Anpassungen dar. Soweit keine Anpassung erfolgt, gilt dies nicht als Verzicht auf den Anpassungsanspruch.

 

3.        Das Entgelt wird grundsätzlich nach Vollendung der vereinbarten Leistung zur Abrechnung gebracht. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung fällig. Smart Family Office ist jedoch jederzeit berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischen-abrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt vorlagernd entsprechende Akontozahlungen zu verlangen.

 

4.        Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung zusätzlich vom Kunden zu ersetzen.

 

5.        Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist Smart Family Office von der Verpflichtung befreit, weitere Leistungen zu erbringen. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.

 

6.        Unterbleibt die Ausführung der vereinbarten Leistung aus Gründen, die auf Seiten des Kunden liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch Smart Family Office, so behält Smart Family Office den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Entgelt für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen können seitens Smart Family Office mit einem Pauschwert in Höhe von 10% Prozent des Honorars für jene Leistungen, die Smart Family Office bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, angesetzt werden.

§ 13 – Aufrechnungsverbot

Eine Aufrechnung gegen unsere Ansprüche mit Gegenforderungen welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen. Dies gilt, soweit zwingendes Recht nicht entgegensteht.

§ 14 – Rechnungslegung

1.        Smart Family Office wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.

 

2.        Smart Family Office ist berechtigt, dem Kunden Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Kunde erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch Smart Family Office ausdrücklich einverstanden.

 

3.        Soweit der Kunde binnen 14 Tagen keinen schriftlichen Widerspruch gegen eine ausgestellte Honorarnote bzw Rechnung erhebt, gelten die darin abgerechneten Leistungen als wertbeständig, richtig und fällig. Zudem auch, dass die darin ausgewiesenen Leistungen seitens Smart Family Office vollständig erbracht worden sind. Ein anderes Leistungsziel (Zahlungsziel) kann allerdings vereinbart werden, ohne dass dies der Wertbeständigkeit und Richtigkeit der Forderung bzw der Vollständigkeit der Leistungserbringung von Smart Family Office schaden würde.

 

4.        All dies gilt auch für Zwischenabrechnungen.

§ 15 – Verzugszinsen

Sofern der Kunde mit der Zahlung des gesamten oder eines Teiles des Entgelts in Verzug gerät, hat er an Smart Family Office jedenfalls Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe zu zahlen (§ 1000 ABGB). Hat der Kunde den Zahlungsverzug verschuldet, richtet sich der gesetzliche Zinssatz gegenüber Unternehmern nach § 456 UGB. Ferner ist Smart Family Office auch der darüber hinausgehende tatsächlich entstandene Schaden zu ersetzen. Darüber hinausgehende gesetzliche Ansprüche (z.B. § 1333 ABGB, 458 UGB) bleiben unberührt.

Vierter Abschnitt – Rechte und Obliegenheiten des Kunden

§ 16 – Mitwirkungsobliegenheit des Kunden

1.        Das Smart Family Office benötigt für die sorgfältige und gewissenhafte Erbringung seiner Dienstleistungen alle sachbezogenen Informationen und Unterlagen, über die der Kunde verfügt, um eine fundierte Beurteilung der individuellen Rahmenbedingungen vorzunehmen und eine Empfehlung für das weitere Vorgehen abgeben zu können. Der Kunde ist verpflichtet, dem Smart Family Office diese Unterlagen rechtzeitig, vollständig und ohne besondere Aufforderung vorzulegen und das Smart Family Office von allen Umständen, die für die Erbringung der Dienstleistungen von Relevanz sein könnten, in Kenntnis zu setzen.

 

2.        Der Kunde hat dem Smart Family Office Änderungen sämtlicher personenbezogener Daten, die für die Auftragsbesorgung notwendig oder nur zweckmäßig sind (zB  Änderung von Namen, Firma, Bankdaten, Adresse, Kontaktdaten usw) unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Solange der Kunde diese Änderungen nicht bekanntgibt, erfolgen sämtliche Erklärungen des Smart Family Offices weiterhin unter Verwendung der bisher vorliegen Daten. Diese Erklärungen gelten als dem Kunden zugegangen, sofern dem Smart Family Office diese Änderungen weder bekannt war noch aus grober Fahrlässigkeit unbekannt war.

 

3.        Der Kunde hat dem Smart Family Office Änderungen oder das Erlöschen bestehender Vertretungsberechtigungen unverzüglich schriftlich mitzuteilen und durch geeignete Urkunden nachzuweisen. Solange der Kunde dies nicht bekanntgibt, gilt die Vertretungsberechtigung im bisherigen Umfang weiter, sofern dem Smart Family Office die Änderung oder das Erlöschen weder bekannt war noch aus grober Fahrlässigkeit unbekannt war.

 

4.        Jeder Verlust und jede Einschränkung der Geschäftsfähigkeit ist dem Smart Family Office unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

 

5.        Ist der Kunde eine juristische Person, so ist die Einleitung eines Auflösungsverfahrens bzw. die Auflösung der juristischen Person oder die Verwirklichung eines gesetzlichen Auflösungs-tatbestandes dem Smart Family Office unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

§ 17 – Obliegenheiten des Kunden bei der Auftragserteilung

1.        Der Kunde muss dafür Sorge tragen, dass Aufträge, die er dem Smart Family Office erteilt, möglichst klar und eindeutig formuliert sind. Unklare und undeutliche Formulierungen gehen zu Lasten des Kunden, sofern das Smart Family Office die Unklarheit bzw Undeutlichkeit nicht erkannt hat oder nach den Umständen erkennen hätte müssen. Grundsätzlich wird hierzu vereinbart, dass dem Smart Family Office keine Nachforschungspflichten auferlegt werden.

 

2.        Bei der Auftragserteilung über Telekom-munikationsmittel hat der Kunde geeignete Vorkehrungen zu treffen, um Übermittlungsfehler oder Missbräuche zu vermeiden. Für diese Ereignisse übernimmt das Smart Family Office nur dann die Haftung, wenn ihm im Hinblick darauf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

§ 18 – Vollmachten

1.        Durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bevollmächtigt der Kunde das Smart Family Office, alle Unterlagen, die mit der Erfüllung dieses Auftrags im Zusammenhang stehen, einzusehen und Kopien hievon zu erstellen.

 

2.        Sofern dies im Einzelfall notwendig ist, wird der Kunde das Smart Family Office ferner bevollmächtigen, in seinem Namen Auskünfte über Konto- und Depotstände sowie Kreditkonten bei Banken abzufragen, und diese Institute gegenüber dem Smart Family Office vom Daten- und Bankgeheimnis entbinden.

§ 19 – Urheberrechte

Der Kunde anerkennt, dass jedes vom Smart Family Office erstellte Konzept ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist. Sämtliche Vervielfältigungen, Verbreitungen, Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Smart Family Offices.

§ 20 – Vertraulichkeit und Datenschutz

1.        Das Smart Family Office ist verpflichtet, vertrauliche Informationen, die ihm aufgrund der Geschäftsbeziehung zum Kunden bekannt werden, vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber geheim zu halten. Das Smart Family Office ist verpflichtet, diese Pflicht auch seinen Mitarbeitern zu überbinden. Jede Handhabe und Weitergabe von

Daten unterliegt den jeweiligen datenschutzrechtlichen Anordnungen.

 

2.        Der Kunde ist entsprechend den einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen mit einer automationsunterstützten Verwendung seiner Daten einverstanden. Diese Zustimmung kann vom Kunden jederzeit – auch ohne Angabe von Gründen – widerrufen werden.

§ 21 – Weisungsfreiheit

Smart Family Office ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes bzw der Erbringung der Leistung weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Smart Family Office ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.

§ 22 – Rücktrittsrechte des Kunden

1.        Ist der Kunde Verbraucher iSd § 1 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) und hat er seine Vertragserklärung weder in den von Smart Family Office für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben, so kann er gemäß § 3 KSchG von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht besteht auch dann, wenn Smart Family Office oder ein mit ihm zusammenwirkender Dritter den Verbraucher im Rahmen einer Werbefahrt, einer Ausflugsfahrt oder einer ähnlichen Veranstaltung oder durch persönliches, individuelles Ansprechen auf der Straße in die vom Smart Family Office für seine geschäftlichen Zwecke benützten Räume gebracht hat. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrags oder danach binnen 14 Tagen erklärt werden. Der Lauf dieser Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde, die zumindest den Namen und die Anschrift von Smart Family Office, die zur Identifizierung des Vertrags notwendigen Angaben sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht, die Rücktrittsfrist und die Vorgangsweise für die Ausübung des Rücktrittsrechts enthält, an den Verbraucher, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrags. Ist die Ausfolgung einer solchen Urkunde unterblieben, so steht dem Verbraucher das Rücktrittsrecht für eine Frist von zwölf Monaten und 14 Tagen ab Vertragsabschluss beziehungsweise Warenlieferung zu; wenn Smart Family Office die Urkundenausfolgung innerhalb von zwölf Monaten ab dem Fristbeginn nachholt, so endet die verlängerte Rücktrittsfrist 14 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher die Urkunde erhält. Bei Versicherungsverträgen endet die Rücktrittsfrist spätestens einen Monat nach Zustandekommen des Vertrags.

 

2.        Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu,

 a)        wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit Smart Family Office oder dessen Beauftragten zwecks Schließung dieses Vertrages angebahnt hat;

 b)        wenn dem Zustandekommen des Vertrages keine Besprechungen zwischen den Beteiligten oder ihren Beauftragten vorangegangen sind;

 c)        bei Verträgen, bei denen die beiderseitigen Leistungen sofort zu erbringen sind, wenn sie üblicherweise von Smart Family Office außerhalb ihrer Geschäftsräume geschlossen werden und das vereinbarte Entgelt 25 Euro, oder wenn Smart Family Office nach seiner Natur nicht in ständigen Geschäftsräumen betrieben wird und das Entgelt 50 Euro nicht übersteigt;

 d)        bei Verträgen, die dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz unterliegen, oder

 e)        bei Vertragserklärungen, die der Verbraucher in körperlicher Abwesenheit von Smart Family Office abgegeben hat, es sei denn, dass er dazu von Smart Family Office gedrängt worden ist.

 

3.        Abweichend von Abs 2 lit a steht dem Verbraucher gemäß § 70 Abs 2 Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG 2018) bei Geschäften über Veranlagungen im Sinne des § 1 Abs 1 Z 3 Kapitalmarktgesetz oder über Anteile an in- und ausländischen Kapitalanlagefonds, in- oder ausländischen Immobilienfonds oder ähnlichen Einrichtungen, die Vermögenswerte mit Risikostreuung zusammenfassen, ein Rücktrittsrecht auch dann zu, wenn der Verbraucher die geschäftliche Verbindung selbst angebahnt hat.

 

4.        Die Erklärung des Rücktritts ist an keine bestimmte Form gebunden. Der Rücktritt ist rechtzeitig, wenn er innerhalb der in Abs 1 genannten Frist abgesendet wird.

Fünfter Abschnitt – Schlussbestimmungen

§ 23 – Teilunwirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen – teilweise oder gänzlich – ungültig oder undurchsetzbar sind oder werden, wird dadurch der Restvertrag nicht berührt. Für den Fall, dass einzelne Bestimmungsteile unwirksam sein sollten, gelangt die geltungserhaltende Restbestimmung zur Anwendung soweit damit der Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen erreicht werden kann. Soweit zwingendes Recht nicht entgegensteht, verzichtet der Kunde grundlegend auf die Anfechtung dieser Vertragsbestimmungen.

§ 24 - Rechtswahl

1.        Die Verträge zwischen dem Smart Family Office und den Kunden unterliegen ausschließlich österreichischem Recht.

2.        Ist der Vertragspartner Verbraucher, so führt die Rechtswahl nicht dazu, dass dem Verbraucher der durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gewährte Schutz entzogen wird. Für den Fall, dass das zwingende Recht dem Kunden Rechtswahlmöglichkeiten einräumt und das österreichische Sachrecht zur Wahl steht, verpflichtet sich der Kunde österreichisches Recht zur Anwendung gelangen zu lassen.

§ 25 - Streitschlichtung

1.        Hinsichtlich aller Streitigkeiten oder Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, einschließlich Streitigkeiten über dessen Gültigkeit, Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit, sind die Vertragsparteien zunächst verpflichtet über eine Konfliktlösung miteinander zu verhandeln. Führen die Verhandlungen binnen 30 Tagen nicht zum Erfolg, vereinbaren die Vertragsparteien als nächsten Schritt den ernsthaften Versuch, den Konflikt in einer Mediation zu lösen. Die Erfassung der Konfliktthemen, die Auswahl von am Bundesministerium für Justiz eingetragenen Mediatoren (ZivMediatG) und die Festlegung des Ablaufes werden einvernehmlich erfolgen.

 

2.        Sollte dieser Streitbeilegungsversuch nicht fruchten, kann ab dem 61. Tag ab Beginn der Mediation im Sinne des vorherigen Punktes gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Die Durchführung paralleler Schiedsgerichts-, Gerichts- oder sonstiger Verfahren (ausgenommen Verfahren über Einstweilige Verfügungen) während dieser Frist wird einvernehmlich ausgeschlossen. Die Vertragsparteien verzichten hiermit jeweils wechselseitig auf die Einrede der Verjährung bis 30 Tage oder bis Ablauf einer von den Parteien vereinbarten längeren Frist nach Beendigung des Mediationsverfahren, sofern die betreffenden Ansprüche nicht im Zeitpunkt der Einleitung des Mediationsverfahrens bereits verjährt sind. Der Verjährungsverzicht gilt allerdings nur dann, wenn ein Mediationsverfahren auch tatsächlich eingeleitet wurde.

 

3.        Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation, gelten sämtliche aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenen notwendigen Aufwendungen, insbesondere auch jene für beigezogene Rechtsberater, als „vorprozessuale Kosten“ kraft Vereinbarung.

§ 26 - Gerichtsstand

1.        Für Klagen des Smart Family Offices gegen den Kunden aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist jenes Gericht sachlich zuständig, in dessen Sprengel sich eine Betriebsstätte oder der Sitz des Smart Family Offices befindet. Dies gilt für Verbraucher nur dann, wenn im Sprengel jenes Gerichts der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung des Verbrauchers liegt.

 

2.        Das Smart Family Office ist berechtigt, eine allfällige Klage gegen Kunden, die Unternehmer sind, vor jedem anderen sachlich zuständigen Gericht einzubringen.

 

3.        Klagen eines Unternehmers gegen das Smart Family Office können ausschließlich beim sachlich zuständigen Gericht erhoben werden, in dessen Sprengel sich der Sitz bzw die Betriebsstätte des Smart Family Offices befindet.

II. BESONDERE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Erster Abschnitt Kreditvermittlung

§ 27 - Geltungsbereich

Diese Besonderen Geschäftsbedingungen kommen nur im Zusammenhang mit dem Geschäftsfeld „Kreditvermittlung“ im Sinne des § 3 lit b der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Tragen. Sie ergänzen die dortigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Rechtsbeziehungen, die im Zusammenhang mit diesem Geschäftsfeld abgeschlossen werden, und ändern diese teilweise auch ab. Auf die übrigen Tätigkeitbereich von Smart Family Office gelangen sie nicht zur Anwendung.

§ 28 - Vermittlung und Beratung

Die Tätigkeit des Smart Family Offices als Kreditvermittler („Kreditvermittler“) besteht darin, dem Kunden

 

a)        Kreditverträge oder sonstige Kreditierungen vorzustellen oder anzubieten,

b)        bei anderen als den in Z 1 genannten Vorarbeiten oder anderen vorvertraglichen administrativen Tätigkeiten zum Abschluss von Kreditverträgen oder sonstigen Kreditierungen behilflich zu sein, oder

c)        für den Kreditgeber Kreditverträge abzuschließen oder bei sonstigen Kreditierungen für den Kreditgeber zu handeln.

Unter Beratungsdienstleistungen ist die Erteilung individueller Empfehlungen an den Kunden in Bezug auf ein oder mehrere Geschäfte im Zusammenhang mit Kreditverträgen zu verstehen. Solche Beratungsdienstleistungen sind in der Kreditvermittlung nicht umfasst und müssen gesondert vereinbart werden. Bietet ein Kreditvermittler solche Beratungsdienstleistungen an, wird er den Kunden darüber, sowie über die Konditionen, gesondert informieren.

§ 29 - Informationspflichten des Kunden

Zur Abwicklung der Kreditanfrage benötigt der Kreditvermittler eine Reihe von Informationen vom Kunden. Der Kunde verpflichtet sich, die vom Kreditvermittler bei ihm angeforderten Informationen und Unterlagen unverzüglich zu übermitteln.

Der Kunde ist verpflichtet, dies dem Kreditvermittler mitzuteilen, wenn er bereits bei einer anderen Stelle ein Kreditansuchen gestellt hat. Weiters hat es der Kunde dem Kreditvermittler mitzuteilen, wenn ein von ihm gestelltes Kreditansuchen, aus welchem Grund auch immer, abgelehnt worden ist.

Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass unrichtige und unvollständige Informationen dazu führen können, dass sein Kreditansuchen nicht erfolgreich ist. Für den Fall, dass der Kunde durch schuldhafte Fehlinformationen das Scheitern der Vermittlung herbeigeführt hat, ist der Kunde dem Kreditvermittler zum Schadenersatz, insbesondere zum Ersatz der entgangenen Vergütung, verpflichtet.

§ 30 - Datenschutz, Bankgeheimnis

Sofern der Kunde dem Kreditvermittler per Telefon, Fax, Post oder E-Mail seine Daten bekannt gegeben hat, verarbeitet der Kreditvermittler diese Daten auf der Rechtsgrundlage Art 6 Abs 1 lit b DSGVO (Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen auf Kundenanfrage hin und Vertragserfüllung), um die Anfrage des Kunden zu bearbeiten und verarbeitet diese weiter, falls nachfolgend ein Vertragsverhältnis zustande kommt. Wenn der Kunde seine Daten dazu nicht bereitstellt, kann dessen Anfrage nicht bearbeitet werden und folglich auch kein nachfolgendes Vertragsverhältnis zustande kommen. Der Kreditvermittler ist für die Verarbeitung der Daten seiner Kunden gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verantwortlich und wird diese Daten gemäß den Bestimmungen des in Österreich geltenden Datenschutzrechts und sohin insbesondere nach der DSGVO, dem Datenschutzgesetz (DSG) und dem Telekommunikationsgesetz (TKG) verarbeiten.

 

Für die Zwecke der Kreditvermittlung entbindet der Kunde die beteiligten Banken gegenüber dem Kreditvermittler gem § 38 Abs 2 Z 5 BWG vom Bankgeheimnis.

§ 31 - Dauer des Auftrages und Erfolg

Die Kreditvermittlung ist dann erfolgreich, wenn eine Kreditzusage innerhalb von 60 Tagen nach Vorlage aller Unterlagen an den Kunden übermittelt wird. Der Kunde verpflichtet sich, während des aufrechten Vermittlungsauftrages den Kreditvermittler über zusätzliche Kreditanfragen im Voraus zu informieren.

§ 32 - Entgelt

Grundsätzlich erhält der Kreditvermittler vom Kreditgeber eine Provision, die sein Tätigwerden honoriert. Der Kunde schuldet dem Kreditvermittler nur dann ein Entgelt für dessen Tätigkeit, wenn dies vor Abschluss des Kreditvertrages auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger vereinbart worden ist. Es gelten dabei primär die Bestimmungen des zwischen dem Kunden und dem Kreditvermittler abgeschlossenen Kreditvermittlungsauftrags und subsidiär die gesetzlichen Regelungen.

§ 33 - Informationspflichten des Kreditvermittlers

Den Kreditvermittler trifft gegenüber dem Kunden eine Reihe von Informationspflichten. Um diesen Informationspflichten nachzukommen, wird der Kreditvermittler dem Kunden Informationsmaterial übermitteln. Der Kunde verpflichtet sich, dieses Informationsmaterial aufmerksam zu lesen. Der Kunde verpflichtet sich weiters, erst dann eine Entscheidung zu treffen, wenn er die vom Kreditvermittler zur Verfügung gestellten Informationen zur Kenntnis genommen hat.

§ 34 - Umschuldungen

Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass es dem Kreditvermittler aufgrund seiner Standesregeln verboten ist, im Zuge einer Umschuldung Kredite anzubieten oder zu vermitteln, bei denen der effektive Jahreszinssatz gegenüber dem effektiven Zinssatz des abzulösenden Kredits bei Einrechnung der Provision eine monatliche wirtschaftliche Mehrbelastung für den Kunden bedeuten würde. Eine Änderung des Risikos (zB Zins oder Währungsrisiko) oder der Sicherheiten kann eine wirtschaftliche Belastung oder Entlastung für den Kunden darstellen. Droht dem Kunden die Zahlungsunfähigkeit, so wird dem Kunden das Aufsuchen einer staatlich anerkannten Schuldnerberatungsstelle empfohlen.

§ 35 - Besondere Risiken bei Krediten mit Tilgungsträger

Ein Kredit mit Tilgungsträger ist ein Kredit, bei dem die Zahlungen des Kunden zunächst nicht der Tilgung des Kreditbetrags, sondern der Bildung von Kapital auf einem Tilgungsträger dienen und vorgesehen ist, dass der Kredit später zumindest teilweise mit Hilfe des Tilgungsträgers zurückgezahlt wird. Tilgungsträger können Wertpapiere, Kapitallebensversicherungen oder sonstige Finanzprodukte sein.

Bei Krediten mit Tilgungsträger besteht insbesondere das Risiko, dass die Entwicklung des Tilgungsträgers nicht ausreicht, um den Kredit wie geplant mit Hilfe des Tilgungsträgers zurückzuzahlen. Um dieses Risiko zu verdeutlichen, wird der Kreditvermittler dem Kunden zusätzliche Informationen übermitteln. Der Kunde verpflichtet sich, diese Risikoinformationen aufmerksam zu lesen und erst dann eine Entscheidung zu treffen, wenn er diese Risikoinformationen zur Kenntnis genommen hat.

§ 36 - Besondere Risiken bei Fremdwährungskrediten

Ein Fremdwährungskredit ist ein Kreditvertrag, bei dem der Kredit auf eine andere Währung lautet als die, in der der Verbraucher sein Einkommen bezieht oder die Vermögenswerte hält, aus denen der Kredit zurückgezahlt werden soll, oder auf eine andere Währung als die Währung des Mitgliedstaats lautet, in welchem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.

Bei einem Fremdwährungskredit besteht insbesondere das Risiko, dass Schwankungen des Wechselkurses und / oder des Zinssatzes zu einer erhöhten Belastung des Kreditnehmers führen. Um dieses Risiko zu verdeutlichen, wird der Kreditvermittler dem Kunden zusätzliche Informationen übermitteln. Der Kunde verpflichtet sich, diese Risikoinformationen aufmerksam zu lesen und erst dann eine Entscheidung zu treffen, wenn er diese Risikoinformationen zur Kenntnis genommen hat.

§ 37 - Beschwerden

Bei Beschwerden besteht die Möglichkeit, die Ombudsstelle des Fachverbands Finanzdienstleister in Anspruch zu nehmen. Diese ist per E-Mail unter fdl.ombudsstelle@wko.at erreichbar. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der alternativen Streitbeilegung durch das FIN-NET (https://ec.europa.eu/info/business-economy-euro/banking-and-finance/consumer-finance-and-payments) oder die Schlichtung für Verbrauchergeschäfte (http://www.verbraucherschlichtung.or.at/).

Zweiter Abschnitt Vermögensberatung

§ 38 - Geltungsbereich

Diese Besonderen Geschäftsbedingungen kommen nur im Zusammenhang mit dem Geschäftsfeld „Vermögensberatung“ im Sinne des § 3 lit a der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Tragen. Sie ergänzen die dortigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Rechtsbeziehungen, die im Zusammenhang mit diesem Geschäftsfeld abgeschlossen werden, und ändern diese teilweise auch ab. Auf die übrigen Tätigkeitbereich von Smart Family Office gelangen sie nicht zur Anwendung.

§ 39 - Beratungsleistung

Die Tätigkeit des Smart Family Offices als Vermögensberater besteht darin, den Kunden bei Aufbau, Sicherung und Erhaltung von Vermögen und Finanzierung mit Ausnahme der Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2018) zu beraten. Insbesondere werden hierbei im Sinne einer gesamtheitlichen Finanzplanung, individuelle Analysen und Konzepte über Art, Aufbau, Sicherung, Erhaltung, Bindung und Einsatzmöglichkeiten von Vermögenswerten und Finanzierungen für den Kunden erarbeitet. Dabei wird auf die speziellen Bedürfnisse des Kunden eingegangen und ein individuell abgestimmtes Veranlagungskonzept erstellt. Eine Vermittlung der Finanzierungsmöglichkeiten erfolgt jedoch nicht. Werden andere gewerbliche Vermögensberater, die denselben Berechtigungsumfang aufweisen wie Smart Family Office, fällt dies auch in dieses Geschäftsfeld.

§ 40 - Informationspflichten des Kunden

1.        Der Kunde verpflichtet sich, die von Smart Family Office bei ihm angeforderten Informationen und Unterlagen unverzüglich zu übermitteln.

 

2.        Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass unrichtige und unvollständige Informationen dazu führen können, dass sein Beratung nicht im erwarteten Ausmaß erreicht werden kann. Für den Fall, dass der Kunde durch schuldhafte Fehlinformationen das Scheitern einer umfassenden Beratung herbeigeführt hat, ist der Kunde Smart Family Office zum Schadenersatz, insbesondere zum Ersatz der entgangenen Vergütung, verpflichtet.

 

3.        Der Kunde verpflichtet sich, während des aufrechten Beratungsverhältnisses Smart Family Office über weitere von ihm eingegangene Rechtsverhältnisse zu informieren soweit damit ebenfalls vermögensberatende Leistungen in Anspruch genommen werden.

 

4.        Nimmt der Kunde auf Grundlage eines von Smart Family Office erstellten Konzeptes Folgeveranlagungen vor, ist er dazu verpflichtet, dies Smart Family Office unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Smart Family Office gebührt, soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, das vereinbarte Entgelt für die Realisation des Beratungskonzepts. Soweit ein solches nicht vereinbart worden ist, gebührt Smart Family Office ein angemessenes Entgelt.

§ 41 - Beratungsumfang

1.        Der Umfang eines konkreten Beratungsauftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart.

 

2.        Die zwischen Smart Family Office einerseits und Kunden andererseits eingegangenen Rechtsverhältnisse sind grundlegend als  Zielschuldverhältnisse ausgestaltet, soweit nichts Abweichendes vereinbart worden ist. Nach abgeschlossener Beratung hat der Kunde keinen Rechtsanspruch auf weitere Dienstleistungen.

 

3.        Sollte es nach abgeschlossener Vermittlung und Beratung zu einem späteren Zeitpunkt eine Anfrage des Kunden oder einen sonstigen Austausch von Informationen zu dem vormals abgeschlossenen Geschäft geben, stellt dieser Vorgang ein gesondertes, separates Rechtsgeschäft dar.

§ 42 - Entgelt

1.        Die Beratung erfolgt entweder auf Honorarbasis oder Provisionsbasis. Die jeweils gültigen Honorarstundensätze liegen in den Geschäftsräumlichkeiten zur Einsicht auf.

 

2.        Für Konzepte, die Smart Family Office auf ausdrücklichen Kundenwunsch hin erstellt und die nicht in die Umsetzung gelangen, gebührt Smart Family Office eine angemessene Abgeltung seines Beratungsaufwands.

§ 43 - Beschwerden

Bei Beschwerden besteht die Möglichkeit, die Ombudsstelle des Fachverbands Finanzdienstleister in Anspruch zu nehmen. Diese ist per E-Mail unter fdl.ombudsstelle@wko.at erreichbar. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der alternativen Streitbeilegung durch das FIN-NET (https://ec.europa.eu/info/business-economy-euro/banking-and-finance/consumer-finance-and-payments) oder die Schlichtung für Verbrauchergeschäfte (http://www.verbraucherschlichtung.or.at/).

Dritter Abschnitt Unternehmensberatung

§ 44 - Geltungsbereich

 

Diese Besonderen Geschäftsbedingungen kommen nur im Zusammenhang mit dem Geschäftsfeld „Unternehmensberatung“ im Sinne des § 3 lit c der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Tragen. Sie ergänzen die dortigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Rechtsbeziehungen, die im Zusammenhang mit diesem Geschäftsfeld abgeschlossen werden, und ändern diese teilweise auch ab. Auf die übrigen Tätigkeitbereich von Smart Family Office gelangen sie nicht zur Anwendung.

§ 45 - Beratungsleistung

Die Tätigkeit des Smart Family Offices als Unternehmensberater besteht darin, den Kunden bei der Analyse von Unternehmen und Organisationen oder ihres Umfeldes zu unterstützen und zu beraten, die Entwicklung von Lösungsansätzen und deren allfällige Umsetzung durch Beratung, Ausführung und Intervention sowie in der Steuerung von Beratungs- und Kommunikationsprozessen innerhalb von Organisationen und gegenüber dem Markt.

§ 46 - Informationspflichten des Kunden

1.        Der Kunde verpflichtet sich, die von Smart Family Office bei ihm angeforderten Informationen und Unterlagen unverzüglich zu übermitteln.

2.        Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass unrichtige und unvollständige Informationen dazu führen können, dass sein Beratung nicht im erwarteten Ausmaß erreicht werden kann. Für den Fall, dass der Kunde durch schuldhafte Fehlinformationen das Scheitern einer umfassenden Beratung herbeigeführt hat, ist der Kunde Smart Family Office zum Schadenersatz, insbesondere zum Ersatz der entgangenen Vergütung, verpflichtet.

3.        Der Kunde verpflichtet sich, während des aufrechten Beratungsverhältnisses Smart Family Office über weitere von ihm eingegangene Rechtsverhältnisse zu informieren soweit damit ebenfalls vermögensberatende Leistungen in Anspruch genommen werden.

4.        Nimmt der Kunde auf Grundlage eines von Smart Family Office erstellten Konzeptes Folgeveranlagungen vor, ist er dazu verpflichtet, dies Smart Family Office unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Smart Family Office gebührt, soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, ein angemessenes Entgelt für die Realisation des Beratungskonzepts.

§ 47 - Beratungsumfang

1.        Der Umfang eines konkreten Beratungsauftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart.

 

2.        Die zwischen Smart Family Office einerseits und Kunden andererseits eingegangenen Rechtsverhältnisse sind grundlegend als  Zielschuldverhältnisse ausgestaltet, soweit nichts Abweichendes vereinbart worden ist. Nach abgeschlossener Beratung hat der Kunde keinen Rechtsanspruch auf weitere Dienstleistungen.

 

3.        Sollte es nach abgeschlossener Vermittlung und Beratung zu einem späteren Zeitpunkt eine Anfrage des Kunden oder einen sonstigen Austausch von Informationen zu dem vormals abgeschlossenen Geschäft geben, stellt dieser Vorgang ein gesondertes, separates Rechtsgeschäft dar.

§ 48 - Sicherung der Unabhängigkeit

1.       Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten und Mitarbeiter von Smart Family Office zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.

 

2.       Der Kunde verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich Smart Family Office zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten bedient.

 

3.       Der Kunde wird diese Personen und Gesellschaften insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen Beratungsleistungen beauftragen, die auch Smart Family Office anbietet.

§ 49 - Entgelt

1.        Die Beratung erfolgt entweder auf Honorarbasis oder Provisionsbasis. Die jeweils gültigen Honorarstundensätze liegen in den Geschäftsräumlichkeiten zur Einsicht auf.

 

2.        Für Konzepte, die Smart Family Office auf ausdrücklichen Kundenwunsch hin erstellt und die nicht in die Umsetzung gelangen, gebührt dem Vermögensberater eine angemessene Abgeltung seines Beratungsaufwands.

§ 50 - Gewährleistung

1.        Smart Family Office ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekanntwerdende Unrichtigkeiten und Mängel im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung an seiner Leistung zu beheben. Der Kunde wird hievon unverzüglich in Kenntnis gesetzt.

 

2.        Dieser Anspruch erlischt nach sechs Monaten nach Erbringen der jeweiligen Leistung.

Vierter Abschnitt Namhaftmachung von Personen

§ 51 - Geltungsbereich

Diese Besonderen Geschäftsbedingungen kommen nur im Zusammenhang mit dem Geschäftsfeld „Namhaftmachung von Personen“ im Sinne des § 3 lit d der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Tragen. Sie ergänzen die dortigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Rechtsbeziehungen, die im Zusammenhang mit diesem Geschäftsfeld abgeschlossen werden, und ändern diese teilweise auch ab. Auf die übrigen Tätigkeitbereich von Smart Family Office gelangen sie nicht zur Anwendung.

§ 52 - Namhaftmachung

Die Tätigkeit des Smart Family Offices besteht darin, Personen namhaft zu machen, die an Finanzdienstleistungs- bzw Immobiliengeschäften oder sonstigen Geschäften interessiert sind, ohne ständig vom selben Auftraggeber betraut zu sein. Dies unter Ausschluss jedweder Beratungs-, Vermittlungs- und Vertretungstätigkeiten, die besonderen Berechtigungsträgern vorbehalten sind (siehe dazu die § 3 lit d dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen). Insbesondere gibt Smart Family Office keine Empfehlungen ab oder bewertet die Waren und Dienstleistungen anderer am Markt auftretenden Personen. Zudem leistet Smart Family Office auch keinerlei Vorbereitungshandlungen, die für den Vertragsabschluss bzw die Auftragsausführung mit bzw. durch einen namhaftgemachten Dritten notwendig oder zweckmäßig sind.

§ 53 - Informationspflichten des Kunden

1.        Der Kunde verpflichtet sich, die von Smart Family Office bei ihm angeforderten Informationen und Unterlagen unverzüglich zu übermitteln.

 

2.        Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass unrichtige und unvollständige Informationen dazu führen können, dass die Namhaftmachung nicht im erwarteten Ausmaß erreicht werden kann. Für den Fall, dass der Kunde durch schuldhafte Fehlinformationen das Scheitern einer passenden Namhaftmachung herbeigeführt hat, ist der Kunde Smart Family Office zum Schadenersatz, insbesondere zum Ersatz der entgangenen Vergütung, verpflichtet.

§ 54 - Leistungsumfang

1.        Der Umfang eines konkreten Auftrages wird im Einzelfall vereinbart.

 

2.        Die zwischen Smart Family Office einerseits und Kunden andererseits eingegangenen Rechtsverhältnisse sind grundlegend als  Zielschuldverhältnisse ausgestaltet, soweit nichts Abweichendes vereinbart worden ist. Nach abgeschlossener Beauftragung hat der Kunde keinen Rechtsanspruch auf weitere Dienstleistungen.

 

3.        Sollte es nach abgeschlossener Auftragsabwicklung zu einem späteren Zeitpunkt eine Anfrage des Kunden oder einen sonstigen Austausch von Informationen zu dem vormals abgeschlossenen Geschäft geben, stellt dieser Vorgang ein gesondertes, separates Rechtsgeschäft dar.

§ 55 - Entgelt

Das Entgelt für die Namhaftmachung wird gesondert vereinbart.

§ 56 - Haftung

Jedwede Haftung für den Erfolg des vom Kunden in Aussicht genommenen Geschäfts mit dem namhaft gemachten Dritten wird vertraglich ausgeschlossen. Eine Haftung kommt grundlegend nur für das Vertrauensinteresse in Frage und auch nur, soweit Smart Family Office ein grob fahrlässiges Auswahlverschulden im Hinblick auf den namhaft gemachten Dritten anzulasten ist. Den entsprechenden Beweis hat der Kunde zu erbringen.